Startseite

Verfassungsbeschwerde Bockmann

Die nachfolgend abgedruckte Verfassungsbeschwerde vom 22. April 2002 von Götz Bockmann wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschluß vom 17.05.2002)

Barbara Kramer
Rechtsanwältin
Kastanienallee 21/22
38102 Braunschweig
Tel: 0531 / 7 10 27
Fax: 0531 / 79 56 88

Rechtsanwaeltin@BarbaraKramer.de

Braunschweig, den 22. April 2002

An das
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Postfach 17 71
76006 Karlsruhe

VERFASSUNGSBESCHWERDE

des Herrn Götz Bockmann, Polizeigasse 12, 86720 Nördlingen
– Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigte: RAin. Barbara Kramer, Kastanienallee 21/22
38102 Braunschweig,

wegen

1. Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. November 2002
– Anlage 1 –

2. Beschluß des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 26. März 2002
– ObOWi 23/02
– Anlage 2 –

Namens und im Auftrage des Beschwerdeführers erhebe ich wegen der oben genannten Entscheidungen

Verfassungsbeschwerde.

Ich beantrage,

  1. den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 26. März 2002 und das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. November 2001 aufzuheben,

  2. die Sache an das Bayerische Oberste Landesgericht oder ein Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Begründung

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (Bf.) war vom 1. September 2002 bis 31.1.2001 hauptberuflich gegen Zahlung eines Nettogehalts von monatlich 1.200.-- DM und Überlassung einer mietfreien Wohnung hauptberuflich als Geschäftsführer der Bundesinitiative Internationale Integration e.V. angestellt. Als Geschäftsführer war er berechtigt, die Interessen der Bundesinitiative und ihrer Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten. Insbesondere sollte er die Mitglieder des Vereins in Behördenangelegenheiten und bei sonstigen Schwierigkeiten beraten und gegebenenfalls vertreten.

In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben als Geschäftsführer hat der Bf. mit schriftlichen Vollmachten für vier von der Bundesinitiative betreute ausländische Vereinsmitglieder drei Strafanzeigen erstattet: am 10.6.2000 und am 25.7.2000 gegen Mitarbeiter ** eines süddeutschen Großstadtsozialamtes** wegen des Verdachtes der fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung (u.a. wegen der Verweigerung eines Krankenscheins) sowie am 6.12.2000 im Auftrag und in Vollmacht zweier anderer ausländischer Vereinsmitglieder bei der Staatsanwaltschaft *** gegen Herrn *** wegen des Verdachts des Betruges sowie der Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben.

Die Staatsanwaltschaft stellte die darauf eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein. Gegen den Bf. erließ sie einen Bußgeldbescheid unter Festsetzung von drei Geldbußen von je DM 600,--( Anlage 3). Ein Bußgeldbescheid erging auch gegen das Vereinsmitglied Rechtsanwalt Roland Welser wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil dieser dem Bf. von der Erstattung der Strafanzeigen nicht abgeraten habe. In der Hauptverhandlung vom 15.11.2001 wurde das Verfahren gegen Rechtsanwalt Welser gem. § 47 I OWiG eingestellt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Bf. am 15.11.2001 wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsgeschäfte (Ordnungswidrigkeit gem. Art. 1, § 8 I Nr. 1, § 1 RBerg) zu drei Geldbußen von je DM 300,-- verurteilt.

Auf die von dem Bf. eingelegte und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde( Anlage 4) hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde als Antrag, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, gewertet und mit Beschluss vom 26.3.2002, zugestellt am 28.3.2002 ( Anlage 5), diesen Antrag als unbegründet verworfen.

Zur Begründung der Verfassungsbeschwerde:

Gerügt wird die Verletzung folgender Grundrechte: Art. 12 I 2 GG; Art. 8 I GG; Art. 103 I GG.

I.

Die Verurteilung des Bf. verstößt gegen Art. 12 I GG.

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat die ihm zur Last gelegten Handlungen in Ausübung seines Berufes, nämlich als Geschäftsführer des Vereins Bundesinitiative Internationale Integration e.V., begangen. Im Rahmen seiner Aufgabe, die Mitglieder des Vereins in Behördenangelegenheiten und bei sonstigen Schwierigkeiten zu beraten und gegebenenfalls zu vertreten, hat er die Strafanzeigen erstattet.

Nach Art. 12 I 2 GG kann die Berufsausübung zwar durch Gesetz geregelt werden. Indessen kann die Freiheit der Berufsausübung nur soweit beschränkt werden, als vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Soweit das RBerG Vereine – mit Ausnahme der wenigen Vereine, die nach der äußerst einengenden Interpretation des § 7 RBerG von der herrschenden Meinung als „berufsstandsähnlich“ privilegiert sind – an der unentgeltlichen rechtsberatenden Betreuung ihrer Mitglieder schlechthin hindert, ist diese Voraussetzung nicht mehr gegeben. Sachgerechte und vernünftige Erwägungen für eine solche rigorose Beschränkung der Vereinstätigkeit, im vorliegenden Fall gerade im Kernbereich des satzungsgemäßen Vereinszwecks, – und zugleich der Berufsausübungsfreiheit – , sind nicht ersichtlich. Die von der Rechtsprechung meist schematisch, ohne nähere Begründung und Darlegung ihrer Funktionsweise aufgeführten drei Rechtsschutzzwecke mit ihren zum Teil sogar einander ausschließenden Zielen vermögen einen solchen schwerwiegenden Eingriff nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit Vereinen die Vornahme von Rechtsberatungen und Rechtsbesorgungen unbegrenzt, auch außerhalb des Kernbereichs des Vereinszwecks, zugestanden werden kann.

II.

Verletzt ist auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG).

Der Schutz dieses Grundrechts umfasst sowohl für die Vereinigung selbst als auch für die Mitglieder die Selbstbestimmung über die Führung ihrer Geschäfte(BVerfGE 50, 290, 354).

Die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder, insbesondere auch gegenüber Behörden, ist der satzungsmäßige, vom Registergericht nicht beanstandete Hauptzweck des Vereins des Bf.. Die ordnungsrechtliche Sanktionierung der Wahrnehmung dieser Interessen stellt deshalb einen Eingriff in den von Art. 9 I GG geschützten Kernbereich der Vereinstätigkeit, insbesondere auch der Tätigkeit des Geschäftsführers, dar.

Zwar sind auch Vereine den allgemeinen Gesetzen unterworfen. So wird ein Verein nicht beliebige fremde Rechtsangelegenheiten wahrnehmen dürfen, auch nicht solche Interessen seiner Mitglieder, die „jedermann“ haben kann. Das Grundrecht auf Vereinsfreiheit wäre indessen tangiert, wollte man unter Anwendung des RBerG einem Verein die Tätigkeit im Kernbereich des Vereinszwecks untersagen. Der Zweck des gemeinnützigen Vereins des Bf. war auf die Wahrnehmung der besonderen Interessen der Mitglieder des Vereins – in ihrer Eigenschaft und ihren besonderen sozialen Bedürfnissen als sozial schlecht gestellte Ausländer und Einwanderer – gerichtet.

III.

Sollte man das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung unterschiedslos gegenüber „jedermann“ und auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtete Vereine für verfassungsrechtlich unbedenklich erachten, halten jedenfalls Auslegung und Anwendung der Normen des RBerG durch das Amtsgericht Nürnberg und das BayOBLG den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Die durch das RBerG gezogenen Grenzen dürfen im Licht des Grundrechts der Berufsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit nicht so eng gezogen werden, wie sich das Ergebnis der Auslegung in den angegriffenen Entscheidungen darstellt.

1.
Mit der Verneinung der Eigenschaft des Vereins des Bf. als ein erlaubnisfreier Verein im Sinne des § 7 RBerG haben das Amtsgericht und das BayOBLG Bedeutung und Tragweite der gerügten Grundrechte verkannt. Angesichts der immer stärkeren rechtlichen Durchdringung fast aller Lebensbereiche ist bei vielen gemeinnützig tätigen Vereinen – insbesondere bei auf die Unterstützung von im Umgang mit Behörden besonders unbeholfenen Ausländern – die Erzielung des Vereinszwecks ohne eine den Vereinsmitgliedern gewährte rechtliche Beratung und sonstige rechtliche Hilfestellungen nicht vorstellbar.

Die von dem BayOBLG vorgenommene enge Eingrenzung des Begriffs „ähnliche Grundlage“ (Art. 1 § 7 RBerG) läuft den Anforderungen des Grundrechtsschutzes zuwider.

Nach anerkannter Rechtsprechung ist eine Vereinigung dann als auf berufsstandsähnlicher Grundlage gebildet anzusehen, wenn sie zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen oder sozialen Interessen ihrer Mitglieder gebildet worden ist (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2000, Art. 1 § 7 Rn. 8). So hat sich der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC) mit Recht als Vereinigung im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG durchsetzen können, obgleich – im Unterschied zu dem ausschließlich die sozialen Interessen der Mitglieder verfolgenden Verein des Bf. – nicht wirtschaftliche und soziale Interessen, sondern die Interessen von Autofahrern den Hauptzweck des ADAC bilden. Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 7 RBerG soll nach ihrem Sinn und Zweck Bürgern mit gleichen wirtschaftlichen oder sozialen Interessen die Wahrnehmung ihrer Interessen erleichtern. Ein Zusammenhang der Interessen mit Beruf und Gewerbe ist nicht erforderlich (vgl. Rennen/Caliebe, a.a.O., Rn. 8). Der Vereinszweck konzentrierte sich hier auf die fundamentalen sozialen Interessen von Ausländern und Aussiedlern. Es kann nicht einleuchten, daß sozial schlecht gestellten Bürgern und dem von ihnen gebildeten Verein verwehrt wird, was – wirtschaftlich zumeist konsolidierten – Autofahrern und ihrem mächtigen, eher kommerziell ausgerichteten Verein zugestanden wird. Es gibt keine Gründe, ausgerechnet zur Selbsthilfe von sozial Schwachen gebildete Vereine aus der Privilegierung des Art. 1 § 7 RBerG auszugrenzen. Bei den von dem Verein des Bf. verfolgten und von dem Bf. wahrgenommenen Interessen handelt es sich – entgegen der Wertung des BayOBLG (vgl. S. 3 des Beschlusses vom 26. März 2002) – auch nicht um Interessen, die nach Ansicht des BayOBLG (S. 3 des Beschlusses vom 26. März 2002) „jedermann“ (z.B. Autofahrer) haben kann, sondern um Interessen, die spezifisch vor allem Ausländern und Aussiedlern gemeinsam sind.

2.
Offensichtlich sind Amtsgericht und BayOBLG bei der vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung von der rechtsfehlerhaften Auffassung ausgegangen, daß der Beschwerdeführer oder sein Verein sich um die Erlangung einer Erlaubnis zur Rechtsberatung hätten bemühen können. Mit seinem wiederholten Hinweis auf das Erfordernis einer Erlaubnis und darauf, daß der Bf. „ohne die erforderliche Erlaubnis“ gehandelt hat (vgl. S. 3 und S. 4 des Beschlusses vom 26.3.2002) hat das BayOBLG übersehen, daß der Gesetzgeber für den Bereich der unentgeltlichen Rechtsberatung den in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 13.12.1935 noch vorgesehenen generellen Erlaubnisvorbehalt im Jahre 1980 mit dem 5. BRAGebOÄndG vom 18.8.1980 (BGBl. 1980 I, S. 1503 ff) durch ein absolutes Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung ersetzt hat, ohne dass sich diese einschneidende, die Betätigung von Altruismus diskriminierende Novellierungsfolge aus der gewählten Gesetzesformulierung oder aus der Gesetzesbegründung unmittelbar erschließt. In dieser offensichtlichen Verkennung der Tragweite der Gesetzesänderung von 1980 hat das Gericht auch die Frage ungeprüft gelassen, ob die grundsätzliche Streichung des bis 1980 geltenden Erlaubnisvorbehalts insbesondere für den Bereich der altruistischen Rechtsberatung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Art. 2 I GG, Art. 9 I GG und Art. 12 I GG darstellt und ob bei Fortgeltung der grundsätzlichen Erlaubnismöglichkeit dem Bf. und seinem Verein eine Erlaubnis hätte versagt werden dürfen.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht etwa zur Last gelegt worden, mit den erstatteten Strafanzeigen die vertretenen Vereinsmitglieder einem Risiko ausgesetzt oder die Interessen der vertretenen Vereinsmitglieder unsachgemäß wahrgenommen zu haben. Ein Entgelt für die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder hat der Bf. diesen weder berechnet noch entgegengenommen.

3.
Im übrigen steht für Fälle der mangelnden Sachkunde und Eignung des Geschäftsführers eines Vereins die Untersagungsmöglichkeit nach § 16 I a AVO RBerG zur Verfügung. Indem Amtsgericht und BayOBLG diese – gegenüber einem Bußgeld geringere – Eingriffsmöglichkeit in die erforderliche Abwägung nicht einbezogen haben, ist auch insoweit dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht Rechnung getragen worden.

4.
Zwar haben sich die beiden angefochtenen Entscheidungen – unter Nichtbeachtung der in der sonstigen wissenschaftlichen Literatur ( siehe anliegendes Schrifttumsverzeichnis) inzwischen nahezu einhellig vorgetragenen Kritik an dem Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung – an die in der Kommentarliteratur vertretene Meinung gehalten, wonach bereits Rechtsberatungen und -besorgungen in nur wenigen Fällen, ja im Fall von „Wiederholungsabsicht“ sogar in einem einzigen Fall zur Bejahung des Merkmals der Geschäftsmäßigkeit führen können.

Auf der Stufe der Normauslegung erfordern die Grundrechte, insbesondere Art. 9 und 12 GG nicht zuletzt bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe eine solche Interpretation, die den besonderen Wertegehalt des Grundrechts wahrt (BverfGE 7, 208 ff). Damit ist eine Auslegung unvereinbar, die den Begriff „geschäftsmäßig“ so weit ausdehnt, daß sie die Erfordernisse der Rechtsschutzzwecke des RBerG überbewertet und für die Berücksichtigung der Berufsfreiheit und Vereinigungsfreiheit keinen Raum mehr lässt.

Zwar haben sich die angefochtenen Entscheidungen – unter Nichtbeachtung der in der jüngeren Aufsatzliteratur auch insoweit nahezu unwidersprochen gebliebenen Kritik an der extensiven Auslegung des Begriffs „geschäftsmäßig“ und an dem Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung – offensichtlich von der nach 1945 unverändert vom Reichsgericht (Urteil vom 9.8.1938, RGSt 72, 313) übernommenen Meinung leiten lassen, wonach sich diese weite Interpretation und das Abstellen auf die „innere Einstellung“ des Bürgers aus dem „Wesen“ der Geschäftsmäßigkeit ergeben soll (vgl. dazu Rennen/Caliebe, RBerG, Art. 1 § 1 Rn. 58; dazu auch Bernd Rüthers, Entartetes Recht, 2. Aufl. München 1989, S. 201 ff).

Diese uferlose weitgehende Anwendung des RBerG lässt sich aber aus den dargelegten Gründen nicht mit den gerügten Grundrechten vereinbaren.

5.
Unvereinbar mit diesen Grundrechten wäre auch eine Rechtsprechungspraxis, die – wie im vorliegenden Fall – bei der Frage nach der „Geschäftsmäßigkeit“ des Handelns völlig unberücksichtigt lässt, ob die rechtsbesorgenden Hilfestellungen entgeltlich, also kommerziell, oder unentgeltlich erbracht worden sind. Selbst wenn die drei Strafanzeigen von irgendeinem anderen Bürger, also nicht von dem Geschäftsführer eines Vereins im Rahmen seiner Berufsausübung erstattet worden wären, wären Grundrechte – insbes. Art. 2 GG – beeinträchtigt.

Die hier gerügte ausufernde Anwendung des RBerG kann insbesondere im Fall der altruistischen Beratung mit keinem der von der Rechtsprechung angeführten Gemeinwohlzwecke nachvollziehbar begrünet werden. Der Schutzzweck „Schutz des Rechtsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung“ greift hier nicht, da mit der Erstattung der Strafanzeige die betreffenden Vereinsmitglieder keinem, wie auch immer gearteten Risiko ausgesetzt worden sind.

Daß bei der Heranziehung des Schutzzwecks „Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Rechtspflege und Verwaltung“ Zurückhaltung geboten ist, sollte in einem demokratischen Rechtstaat selbstverständlich sein. Hinter dem Selbstbild einer auf keinerlei Kritik angewiesenen Rechtspflege und Verwaltung kann sich allzu leicht Behördenegoismus verbergen, insbesondere das allzu menschliche Interesse an einer möglichst bequemen und konfliktfreien Erledigung, bis hin zu der Versuchung von Behörden, sich unbequeme Mahner vom Hals zu halten. Deshalb verbieten die genannten Grundrechte eine Auslegung des Begriffs „geschäftsmäßig“, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch dieser Grundrechte ausgeht, mit der Folge, daß aus Furcht vor Sanktionen sogar eine für geboten erachtete Unterrichtung der Staatsanwaltschaft über den Verdacht einer Straftat unterbleibt. Wie sich auch aus dem Grundgedanken des Art. 17 GG ergibt, muß es dem Bürger gestattet sein, sich furchtlos an die Volksvertretung oder andere zuständige Stellen zu halten, gerade auch dann, wenn er sich dabei unentgeltlich als Vertreter „nur“ für andere einsetzt.

6.
Auch bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geschäftsmäßig“ und bei der Gewichtung des Interesses an der Betätigungsfreiheit des Vereins und seines Geschäftsführers gegenüber den wirklichen oder vorgeblichen Schutzwecken des RBerG hätten das Amtsgericht und das BayOBLG schließlich die Vereinseigenschaft des Vereins des Bf. und die Zielsetzung des Vereins nicht völlig unberücksichtigt lassen dürfen. Im Unterschied zu dem Bürger „Jedermann“, der sich der Interessen seiner Mitbürger aus freien Stücken annimmt, gehörte die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins und zugleich zu den beruflichen Pflichten des Bf.

Bei verfassungskonformer Gesetzesanwendung unter Abwägung der Interessenlage und bei richtiger Betrachtung der Tragweite der angesprochenen Grundrechte ist die Pönalisierung von drei gleichgelagerten Strafanzeigen nicht zu rechtfertigen.

Rechtsanwältin