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Karrieren und Selbstrechtfertigungen

Karrieren und Selbstrechtfertigungen ehemaliger Wehrmachtsjuristen nach 1945

(alternativ: Nachkriegskarrieren und die ausgebliebene Selbstbefragung der Täter)

Im Jahre 1947 bat Curt Staff, als Sozialdemokrat im Dritten Reich aus dem Justizdienst entlassen, nun Generalstaatsanwalt in Braunschweig, den Vorsitzenden des Braunschweiger Strafsenats, Dr. Hans Meier-Branecke um Hilfe: Ob er ihm für die Besetzung noch vakanter Stellen unbelastete Juristen vorschlagen könne[1]. Meier-Branecke wusste Rat. Da sei doch die große Gruppe der Militärjuristen. Die hätten sich völlig aus der NS-Politik herausgehalten. Sie seien nicht einmal der Partei beigetreten.

Im letzten Punkt hatte Meier-Branecke recht. Die Militärgesetzgebung (§ 34 WehrG von 1933) beließ es bewusst bei der früheren Regelung, wonach den Soldaten die politische Betätigung und die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen untersagt war. Die „Lebenslüge des Obrigkeitsstaates“ (Gustav Radbruch), mit der Vorstellung der Überparteilichkeit des Staates, wurde im Militär selbst unter Hitler gepflegt. Meier-Branecke[2], seit 1932 Amtsgerichtsrat in Schöppenstedt, meldete sich sofort nach der Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht im Jahre 1935 zum Heeresjustizdienst. Das angebliche Motiv, auf diese Weise den politischen Einflussnahmen auf die Ziviljustiz entgehen zu können – ein „Akt der inneren Emigration“[3] – , hinderte den schon 1939 zum Oberkriegsgerichtsrat Beförderten nicht daran, in einer Schlüsselposition an dem Unrechtssystem der Wehrmachtskriegsgerichtsbarkeit mitzuwirken. Im September 1939, sofort nach Kriegsausbruch, wurde er zur Heeresrechtsabteilung (HR) einberufen. Die Aufgabe dieser Stelle, einer Art Justizministerium für die Kriegsgerichtsbarkeit, bestand u. a. in der Mitwirkung an der Militärgesetzgebung, in der Personalverwaltung, später auch in dem rechtlichen Aufbau des Systems der Bewährungseinheiten, also der berüchtigten Strafbataillone, der Bestätigung von Urteilen und mit der Dienstaufsicht darin, den Heeresrichtern „den Kurs aufzuzeigen, den die Heeresjustizführung steuert“[4]. Um die Kriegsrichter vor Ort auf eine harte Linie einzuschwören, hielt Meier-Branecke sich seit April 1941 in Polen bereit, um sogleich nach Beginn des Angriffskrieges gegen die Sowjetunion als „Fliegender Armeerichter“ nach Russland einzumarschieren und die Kontrolle über die zahlreichen Kriegsrichter vieler Divisionen auszuüben. Zwischendurch und nach seiner endgültigen Rückkehr zur Heeresrechtsabteilung, nun zum Ministerialrat, im Jahre 1944 zum Oberstkriegsgerichtsrat befördert, lag in seinen Händen als Leiter der Gnadenabteilung u. a. die Bestätigung Tausender von kriegsgerichtlichen Urteilen, darunter vieler Todesurteile[5]. Dazu muss man um das Kalkül der Militärjustiz wissen, eine besonders rigorose Todesstrafenpraxis mit einer relativ hohen Umwandlung der Todesstrafe in eine Abkommandierung zu einer der Bewährungs- oder Strafeinheiten zu verbinden.

Im Entnazifizierungsverfahren wurde Meier-Branecke automatisch als „unbelastet“ eingestuft. In einer unter seiner Beteiligung geführten Podiumsdiskussion am 8. November 1980[6] erklärte er, er selbst habe doch niemanden verurteilt. Als Leiter der Gnadenabteilung[7] habe er sogar seinen ganzen Einfluss aufgeboten, „um Milde und Menschlichkeit walten zu lassen“. Entschieden über die Dinge hätten Hitler, Keitel und der Befehlshaber des Ersatzheeres General Oberst Fromm. Die Militärjustiz habe die Verantwortung gehabt, für die Aufrechterhaltung der Manneszucht und, als hätte Deutschland einen Präventivkrieg geführt, dafür zu sorgen, dass die deutsche Armee, „die uns vor dem Ansturm der Russen im Osten schützen sollte“, nicht überrollt und das deutsche Volk zermalmt würde. Wäre der Vormarsch der Russen ein Jahr früher erfolgt, wäre Europa bis zum Atlantik überrollt und kommunistisch geworden.

Seine autoritäre und militaristische Grundhaltung behielt Meier-Branecke auch nach 1945 unverändert bei. Nachdem er, in Braunschweig alsbald zum Senatspräsidenten und Vorsitzenden des Strafsenats des Oberlandesgerichts und Vorsitzenden des Senats für Entschädigungssachen aufgestiegen, wiederholt die Verurteilung von Richtern der nationalsozialistischen Sondergerichte und die Wiedergutmachung von Opfern der Sondergerichte verhindert hatte[8], wurden unter seinem Vorsitz in den Jahren 1959-1965 mehrere Kommunisten wegen bloßer staatsfeindlicher Meinungsäußerungen verurteilt. Im Jahre 1962 bestätigte Meier-Branecke die Mehrfachverurteilung von Zeugen Jehovas wegen Wehrdienstverweigerung. In einem der von ihm gutgeheißenen Urteile heißt es: „Eine Grundanschauung, die solche Zwecke (den „dem Gebote der christlichen Nächstenliebe“ entsprechenden Zivildienst) missbilligt, muss als staatsfeindlich, asozial und unchristlich bezeichnet werden“[9]. In Zeitschriftenaufsätzen und durch seine Mitwirkung an dem von dem ehemaligen Kriegsrichter Prof. Erich Schwinge herausgegebenen und überarbeiteten Buch von Otto Peter Schweling[10] betätigte Meier-Branecke sich als apologetischer Chronist seiner eigenen Funktion im Dritten Reich.

In Podiumsdiskussionen und in Zeitungskommentaren[11] forderte er eine Verschärfung von Strafrecht und Strafvollzug. Verfehlt seien die „Liberalisierung und Humanisierung der Strafrechtspflege“ und das „Resozialisierungsprinzip“ in einer Zeit, in der die Täter immer brutaler und unmenschlicher planten und handelten. Meier-Branecke beklagte den in der Bundesrepublik fortschreitenden „Freiheitsverlust von Millionen von Mitbürgern durch die riesig angeschwollene Kriminalität“ im Unterschied zu einer Zeit, in der die Sicherheit in Parks und Wäldern sowie abends auf der Straße hoch gewesen sei. Meinte er damit die Sicherheit und Freiheit der Jahre von 1933 bis 1945?

„Die Anderen mochten sich mit der großen Politik befassen"

Auch ein Meier-Branecke in enger Zusammenarbeit verbundener Kollege[12] hatte sich, jedenfalls nach eigener Einschätzung und der seiner Sekretärin, aus der Politik herausgehalten: „Wenn Sie anlässlich der Weihnachtsfeiern oder Kameradschaftsabende der Dienststelle mit warmer Stimme Goethe und andere Gedichte vortrugen, da verstummte alles Lärmen, aller Trubel. Das war und ist Ihre Welt, schöne geistige Literatur und ein glückliches Familienleben. Die Anderen mochten sich mit der großen Politik befassen.“[13] „Seiner kosmopolitischen Denkungsart und seinem humanistischen Bildungsideal lag das nationalsozialistische Denken vollkommen fern“, bescheinigte ihm einer seiner damaligen Untergebenen, Rechtsanwalt Dr. Rust, in einem Persilschein vom 9. Juli 1946. Er sei ein Jurist gewesen, „der ausschließlich seinem Beruf sowie seinen wissenschaftlichen und schöngeistigen Neigungen gelebt hat, abhold jedem politischen Treiben in welchem er eine Gefahr für die Überparteilichkeit seines Amtes sah“[14].

Wer war es, der in politischer Enthaltsamkeit „sich in seiner rein fachlichen Arbeit vergrub“ und worin bestand diese rein fachliche Arbeit? Welche Texte diktierte er in seinem Dienstzimmer in Berlin seiner Sekretärin? Das Beispiel des Dr. Werner Hülle[15] zeigt, dass die Illusion eines politikfernen Rechts und politische Willfährigkeit durchaus Hand in Hand gehen können, ja dass ein Jurist, der seine Arbeit als bloße Rechtstechnik begriff, zum Schreibtischtäter und Massenmörder werden konnte.

So unpolitisch, wie er und seine Kameraden sich sehen wollten, war Hülles Handeln schon vor Kriegsausbruch nicht gewesen. In dem gemeinsam mit Heinrich Dietz im Jahre 1935 veröffentlichten Kommentar zur Militärgerichtsordnung lobte er die „nationalsozialistische Revolution“: „Sie gab der Wehrmacht binnen kurzem das zurück, was blinder Hass und Unverstand ihr geraubt hat (...). Die neue Ordndung ist kraftvoll, straff und volkshaft. Die Einrichtung des „Gerichtsherrn“, der jedes kriegsrichterliche Urteil auch zu Ungunsten eines Angeklagten aufheben konnte, war für Werner Hülle der selbstverständlichen „Erkenntnis, dass die militärische Befehlsgewalt ihrer alles umfassenden Natur nach unteilbar und die Verantwortung des Befehlshabers für die Aufrechterhaltung der Mannszucht unbegrenzt ist.“[16] Mit dem Zitat „Der Führer ist des Deutschen Volkes Oberster Gerichtsherr“ berief er sich ausdrücklich auf die berüchtigte Rede Adolf Hitlers vom 3. Juli 1934 mit dem Anspruch, sich ohne Bindung an Gesetz und unabhängigen Richterspruch zum Herren über Leben und Tod, damals über die Leben der beim vorgeblichen „Röhm-Putsch“ Ermordeten, aufschwingen zu dürfen[17]. In seinen zahlreichen Aufsätzen in der Zeitschrift für Wehrstrafrecht forderte Hülle eine einheitliche geistige Ausrichtung aller Militärjuristen auf eine „Rechtsfindung (...), geboren aus einer geheimnisumwobenen Schau unserer Seele“. Allein die aus dem „gesunden Volksempfinden“ abzuleitende Überzeugung, „von der Wirklichkeit eine zutreffende Vorstellung gewonnen zu haben“, gebe „jenen bluthaften Kräften, die die Weltanschauung des Soldaten bewegen, eine weitere (...) Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsanwendung“[18].

Dem mit solcher Art von Sprachbegabung Begnadeten eröffneten sich im NS-System große Aufstiegschancen. Hülle stieg im Reichskriegsministerium, später umgewandelt in die Rechtsabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht (WR) zum Leiter der wichtigsten Abteilung, nämlich der Gesetzgebungsabteilung auf, in der schließlich alle Gesetzgebungsreferate des WR zusammengefasst wurden. Damit und zugleich als Vertreter des Chefs von WR Rudolf Lehmann, war Hülle maßgeblich an Hunderten von militärischen Unrechtsgesetzen, Verordnungen und Erlassen beteiligt. Was auf den ersten Blick als abstrakte trockene Juristenmaterie erscheint, war die Grundlage für tausendfaches, im Fall des von der Wehrmachtsrechtsabteilung mitzuverantwortenden Barbarossa-Erlasses sogar millionenfachen Unrechts.

Der bereits im Frühjahr 1941 auf Veranlassung der Obersten Wehrmachtsführung in der Rechtsabteilung des Oberkommandos der Wehrmacht von Rudolf Lehmann mit der Gehilfenschaft Hülles mitformulierte Barbarossa-Kriegsgerichtsbarkeitserlass[19] entzog die Verfolgung von Straftaten der deutschen Truppe gegen sowjetische Zivilisten ebenso wie die Verfolgung von gegen die deutsche Truppe gerichteten brutalen Aktionen von „Partisanen“ und anderen Zivilisten der Zuständigkeit der Kriegsgerichte. Mit dieser für die Massenverbrechen vorab gewährten Amnestie machte man große Teile der sowjetischen Zivilbevölkerung, darunter Juden, sowie Zigeuner und psychisch Behinderte zu ungeschützten Opfern des einkalkulierten Massenmordes. Die durch das Feindbild vom „sowjetisch-bolschewistischen Untermenschentum“ zunehmend indoktrinierten Wehrmacht konnte gemeinsam mit den NS-Einsatzgruppen unter dem Deckmantel der „Partisanenbekämpfung“ Millionen sowjetischer Bürger straflos umbringen. Schwerpunktmäßig über Jahre hinweg hatte Werner Hülle auch an der Formulierung und Durchführung des völkerrechtswidrigen „Nacht- und Nebel“-Erlasses[20] mitgewirkt.

Nicht anders als alle anderen Militärjuristen ist Werner Hülle nach dem Krieg nie mit Erfolg zur Rechenschaft gezogen worden. Seine steile Karriere konnte er sogar noch fortsetzen. Schon im Jahre 1950 hatte er es zum Richter am Bundesgerichtshof gebracht, 1950 zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg. Nur einmal wurde das Wirken dieses Schreibtischtäters in einem kleinen Ausschnitt Gegenstand der öffentlichen Aufmerksamkeit: In dem Schwurgerichtsverfahren gegen den Generalfeldmarschall Ferdinand Schörner wurde Werner Hülle als Zeuge vernommen. Um die Jahreswende 1944/1945 hatte er die rigorosen standrechtlichen Gesetzesnormen entworfen, die zur Erschießung ungezählter Soldaten in den letzten Kriegsmonaten führten. In jenem Schwurgerichtsverfahren gegen Schörner blieb Werner Hülle unvereidigt, weil „der Beteiligung (an den Erschießungen) selbst verdächtig“. Ein Strafverfahren gegen Werner Hülle wurde eingestellt. Hülle wollte am Tage der Herausgabe des in Wochen vorbereiteten Schießbefehls eine fiebrige Grippe gehabt haben[21].

Werner Hülle war wohl wirklich kein politisch bewusster Mensch, auch kein überzeugter Nationalsozialist. Zu solch wolkigen Höhen wie in den oben wiedergegebenen Textstellen hat er sich in seinen vielen Schriften vor und nach 1945 sonst selten aufgeschwungen, ein so unklarer Kopf er auch war. Er war ein Formalist mit einer nur schwach ausgeprägten Fähigkeit, die sozialen Zusammenhänge des Rechts in der einen oder anderen Richtung zu durchschauen. Ihn schauderte auch nicht angesichts einer schuldbeladenen Vergangenheit, an der er selbst maßgeblich mitgewirkt hatte. Im Gegenteil wusste er in seinen zur älteren Rechtsgeschichte gehaltenen Vorträgen, die er vor der ihn verehrenden Oldenburger Richterschaft bis kurz vor seinem Tod im Jahre 1992 Goethe zitierend hielt, in der Beschäftigung mit der Geschichte „nichts Angenehmeres (zu sehen), als mich des Vergangenen zu erinnern (...). Goethe hat davon gesprochen, es breite sich unter den Zuhörern ein wohliges Behagen aus, wenn man ihnen die Geschichte in Erinnerung bringe; sie freuten sich dann an den Tugenden ihrer Vorfahren und belächelten deren Schwächen, die sie längst überwunden zu haben glaubten.[22]“ Seine Worte am Grabe seines ehemaligen Vorgesetzten, des Generaloberstabsrichters Dr. Rudolf Lehmann im Sommer 1955 mochte er wohl auch auf sich selbst beziehen: „Gerechtigkeit und Menschlichkeit, das waren die hohen Ziele, um die er mit echter männlicher Leidenschaft gerungen hat“[23].

 

Von der Wehrlosigkeit der Gerichte gegen das Eindringen staatlichen Unrechts

Ein Fall von besonderer Komplexität ist die Tätigkeit des Militärjuristen Eberhard Schmidt[24]. Schon im Jahre 1921 auf einen Lehrstuhl für Strafrecht berufen, bekleidete er im Nebenamt ab etwa 1936 den Posten eines Kriegsrichters, ab 1941 im Rang eines Oberkriegsgerichtsrats.

Über die Tätigkeit des Oberkriegsgerichtsrats Eberhard Schmidt ist für die Jahre bis 1944 wenig bekannt geworden[25]. Zeitweise war er als Richter des Kriegsgerichts bei der Kommandantur von Großparis eingesetzt. Anfang 1941 sorgte er für die Niederschlagung eines Verfahrens gegen einen französischen Kriegsgefangenen, dem eine verbotene Liebesbeziehung zu einer deutschen Bäuerin vorgeworfen worden war[26]. Auch als wissenschaftlicher Autor nahm Eberhard Schmidt an dem von der Führung vorgegebenen harten Kurs nicht teil. So wandte er sich gegen die extensive Ausweitung des Begriffs der „öffentlichen Äußerung“ bei dem Tatbestand der Wehrkraftzersetzung (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 Kriegssonderstrafrechtsverordnung), gegen die Berücksichtigung lügnerischen Tatbestreitens bei der Strafzumessung und gegen die Versagung von Schuldminderungsgründen bei sog. „Psychopathen“, überhaupt gegen die Zerstörung der verfahrensrechtlichen Garantien durch die verschärften Kriegsgesetze und -entwürfe, eine „höchst gefährliche Tendenz, (die uns) um sechs Jahrhunderte zurückwerfen“ würde[27]. Solche kritischen Äußerungen mochten auch einer Einstellung geschuldet sein, die bei grundsätzlicher Billigung der Praxis der Militärgerichtsbarkeit dem Zweck diente, wissenschaftliche und richterliche Unabhängigkeit zu demonstrieren. Ihr Vorhandensein zeigt aber zumindest den großen Handlungsspielraum an, in der sich die Militärjuristen bewegen konnten.

Wie wenig Eberhard Schmidt letztlich dazu bereit war, sich der Brutalität der Kriegsgerichte bei der Aufrechterhaltung der „Manneszucht“ entgegenzustellen, zeigt sein Verhalten in der Endphase des Zweiten Weltkrieges. Unter anderem in Nordbaden wurden unter dem Kommando des Generalrichters Dr. Hans Boetticher mit rasch herbei beorderten Kriegsrichtern besetzte „Fliegende Standgerichte“ zur Bekämpfung der „Auflösungserscheinungen“ eingesetzt. Von der Feldgendarmerie oder der SS aufgegriffene desertierte oder sonst „versprengte“ Soldaten wurden in Schnellverfahren ohne reguläre Anhörung meist zum Tode verurteilt. Die Vollstreckung erfolgte sogleich, in der Regel durch Erhängung an Straßenbäumen. Über solche Hinrichtungen von vier oder fünf Soldaten am 27. oder 28. März 1945 am Rande von Handschuhsheim bei Heidelberg berichtet Alexander Mitscherlich[28]. Einer der verantwortlichen Kriegsrichter, der nebst Kollegen in der Nacht vom 24. zum 25. März 1944 in einer Gaststätte in Heidelberg von dem Generalrichter Boetticher unter Androhung eines eigenen standrechtlichen Verfahrens auf eine harte Gangart eingeschworen worden war, war nach dem Bericht von Alexander Mitscherlich nach dem Krieg in seinem Hauptamt geblieben, und zwar als Professor des Strafrechts in Heidelberg, einer der keineswegs ein Nazi gewesen sei[29]. Später, am 12, Juli 1946 ernannte der Oberkriegsgerichtsrat jene Urteile als empörend, ebenso wie die Art ihrer Vollstreckung. In einem anderen Fall, ebenfalls am 27. Februar 1945, rettete Eberhard Schmidt dagegen einen jungen Soldaten im Range eines Unterfeldarztes dadurch, dass er das Verfahren bis nach Kriegsende aussetzte.

Von noch größerem Interesse ist das Wirken Eberhard Schmidts nach 1945. Zur Exkulpation der Militärjuristen, überhaupt aller Juristen des Dritten Reiches trug er maßgeblich bei. Eine besondere Rolle spielte hier die sog. Positivismusthese. Danach soll der den Juristen in der Ausbildung eingeimpfte Grundsatz, Gesetze seien unbesehen, ohne Prüfung ihres Gerechtigkeitsgehaltes anzuwenden, die Ursache für gewisse Entgleisungen gewesen sein. Der „extreme Gesetzespositivismus (habe) den Rechtsstand und vor allem die Gerichte rechtlich wehrlos (gemacht) gegen das Eindringen staatlichen Unrechts in den Raum des Rechts“[30]. Eberhard Schmidt war der Hauptpropagandist dieser Exkulpationsstrategie: „Das in Gesetzestreue geschulte und bewährte Richtertum stand damit vor einer mit richterlichen Mitteln nicht mehr lösbaren Problematik. Aber nicht die Justiz, sondern ganz allein der Gesetzgeber hatte die Fahne des Rechts verlassen. Und mit der Verantwortung für die Folgen dürfen heute weder Rechtswissenschaft noch Justiz beladen werden, da diese ganz allein den um jeden rechtlichen Halt gekommenen Gesetzgeber trifft.“[31] Damit stellt er die Dinge nahezu auf den Kopf. Mit der Gesetzesunterworfenheit der Richter hatte es nichts zu tun, wenn Richter weit über den Wortlaut von Gesetzen hinausgingen und die gesetzlichen Spielräume extensiv zu Lasten von Angeklagten nutzten. Insbesondere die Militärgesetzgebung bot genügend Freiräume, um einigermaßen menschliche Urteile zu ermöglichen. Keine einzige dieser Gesetzesnormen sah die Todesstrafe zwingend vor. Selbst bei „Zersetzung der Wehrkraft“ konnte das Gericht es in „minder schweren Fällen“ (§ 5 Abs. 2 Kriegssonderstrafrechtsverordnung) es bei einer Freiheitsstrafe bewenden lassen. Und wann lag überhaupt „Zersetzung der Wehrkraft“ vor? Bei einem solch schwammigen Begriff war eine einengende Auslegung geboten. Viele Todesurteile wegen „Zersetzung der Wehrkraft“ kamen aber erst aufgrund einer missbräuchlich grenzenlosen Auslegung zustande.

Wer es allerdings gewagt hätte, auf solche Widersprüche der Nachkriegswissenschaft aufmerksam zu machen und den mittels pompöser Juristensprache belegten Nebel zu lichten, gar auf die inflationäre Todesstrafenpraxis[32] der in den Justiz- und Rechtswissenschaften weiteramtierenden Richter und Rechtsprofessoren zu erinnern, hätte bis in die Siebziger Jahre hinein seine berufliche Zukunft aufs Spiel gesetzt. Diejenigen, die die Verantwortung allein auf die Gesetzgeber abschieben wollten, hatten auch verdrängt, dass es Juristen wie Werner Hüller und Meier-Branecke waren, die an der Gesetzgebung selbst mitgewirkt hatten.

Auch hier meinte man aber, die Verantwortung an andere weiterreichen zu können: Der Generaloberstabsrichter Rudolf Lehmann sei doch vom US-Militärgerichtshof „nur wegen Beteiligung an der Formulierung als völkerrechtswidrig bezeichneter Befehle“ verurteilt worden[33]. Dass die spezifische Funktion der Justiz in einem totalitären System gerade darin besteht, Unrecht bis hin zum Massenmord mit dem Schein des Rechts zu versehen, vor dem Terror eine Legalitätsfassade zu errichten, wollte den Apologeten nicht in den Sinn kommen. Ganz ähnlich hatte schon Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel, der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht, sich im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess damit verteidigt, „wir“, also das OKW habe nicht selbst entschieden, sondern weisungsgebunden die von Hitler gefällten Entscheidungen nur „in eine Form gebracht“ und weitergegeben.

Eberhard Schmidt verhinderte eine selbstkritische Gewissensprüfung der deutschen Justiz, indem er ein ungebrochenes richterliches Selbstverständnis pflegte. Dass Richter irren, gar am Unrecht mitwirken könnten, erschien ihm undenkbar: „Richterliche Haltung in Gestalt unbedingter Intention auf Wahrheit und Gerechtigkeit und als Folge strenger Berufspflichten und ständiger Berufsübung, als Folge auch gerade der wissenschaftlichen Geistesbildung darf beim Berufsrichter als gewährleistet angesehen werden“[34]. Diese Eigenschaft habe sich der Richterstand „durch zwei Weltkriegskatastrophen, durch unerhörte wirtschaftliche Niederbrüche und Vermögensverluste und durch eine ganze Serie von die Welt verändernden Umwälzungen bewahrt“, weiterhin „von einem aufs höchste zu preisenden Berufsethos durchdrungen[35].“ Mit einem solchen Unfehlbarkeitsdogma, unfähig zwischen Anspruch und Wirklichkeit zu unterscheiden, teilte auch ein kluger Kopf wie Eberhard Schmidt das bis heute tradierte Berufsverständnis der Juristen, das nicht nur in der Frühzeit der Bundesrepublik eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Justizgeschichte behinderte und das Fortwirken der Funktionseliten der Jahre 1933 bis 1945 sicherte, sondern es auch in Ausbildung und Fortbildung der Juristen erschwert, kritische Fragen an die Justiz zu richten und über verhängnisvolle Denkstrukturen nachzudenken. Im Gegenteil sah Schmidt in jeder „unsachlichen“ Kritik an Gerichtsentscheidungen oder an der Vergangenheit eines Richters eine schwere Bedrohung der richterlichen Unabhängigkeit. Zum Schutz der Richter müssten Presseberichte unter Gefängnis- oder Geldstrafe gestellt werden, „die geeignet sind, das Gericht oder einen Richter verächtlich zu machen, sein Ansehen herabzusetzen oder Zweifel an seiner dienstlichen oder politischen Eignung hervorzurufen“, [36] und so verwahrte Eberhard Schmidt sich auch gegen jede grundsätzliche Kritik an den nationalsozialistischen Juristen. Bei aller Bedenklichkeit des Gesetzespositivismusses dürfe man nicht von einer positivistischen „Verbildung“ des Richterstandes sprechen. In der am Positivismus orientierten Gesetzestreue habe in der Militärjustiz eine „entsagungsvolle, echte und ernsthafte berufsethische Haltung gewirkt“[37].

Angesichts einer so unterstellten richterlichen Integrität hielt er es für bedenklich, einen Richter für aufgrund eines Unrechtgesetzes verhängte Todesstrafe haftbar zu machen, auch mit Rücksicht auf die ihm drohende „Lebensgefahr“, die er durch die Nichtanwendung eines solchen Gesetzes „über sich heraufbeschworen“ hätte. Darüber, dass in den Jahren 1933-1945 keinem Richter aus einer politisch missliebigen Entscheidung ein wesentlicher Nachteil erwachsen ist, sah er hinweg. Die Möglichkeit, dass ein Richter sich von rechtsfremden Erwägungen wie z. B. Aufstiegsbedürfnis oder bloßer Bequemlichkeit leiten lassen könne, geriet ihm nicht in den Blick.

In der Konsequenz eines so überhöhten Richterbildes lehnte Eberhard Schmidt jede Verantwortlichkeit des Richters vor der Verfassung ab. In der in mehreren Landesverfassungen und in Art. 98 Abs. 2 Grundgesetz enthaltenen Möglichkeit der Richteranklage sah er einen „auf der Linie des totalitären Staatsdenkens“ liegenden Anschlag auf den Rechtsstaat. Zwar wollten die Verfassungsgeber mit der Richteranklage Konsequenzen gerade aus dem Versagen der Richterschaft im Dritten Reich ziehen. Dem trat Schmidt vehement mit dem Hinweis entgegen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, hätten die Richter „unter dem System Hitlers Widerstand geleistet“[38].

Seine mehrjährige Tätigkeit am Reichskriegsgericht dürfte ihn für den Bundesgerichtshof besonders qualifizieren

Nach 1945 galt die mörderische Vorbelastung der Militärjuristen nicht als Makel. Man sah sie durch ihre Vergangenheit sogar für die Beförderung in Schlüsselpositionen in der Justiz besonders ausgewiesen. Dr. Erich Lattmann ist nur eins von vielen Beispielen. Dr. Erich Lattmann[39] trat wie viele andere 1934 in den Heeresjustizdienst ein. Bis zum Jahre 1944 brachte er es bis zum Generalrichter. Das war der höchste Rang in der Wehrmachtsgerichtsbarkeit.

Als Vorsitzender des 4. Senats des Reichskriegsgerichts wirkte er an 23 Todesurteilen mit. Als todeswürdig galt auch die Verweigerung des Kriegsdienstes eines Zeugen Jehovas aus religiöser Überzeugung und die Unterstützung der „Roten Hilfe“ mit geringfügigen Spenden. Zu den Opfern Lattmanns gehörte auch Dr. Mildred Harnack, Mitglied der sog. Roten Kapelle. Viele Urteile umfassten gerade eine halbe Schreibmaschinenseite[40]. Doch war dies nur der kleinere Teil der von Lattmann zu verantwortenden Morde. Als Chef der Heeresrechtsabteilung (HR) wirkte er an der Bestätigung von Todesurteilen mit, darunter an der Bestätigung der 38 Todesurteile gegen die „Verteidiger der Danziger Post“[41]. Wer den Roman „Die Blechtrommel“ von Günther Grass gelesen hat, weiß um das Schicksal der hingerichteten polnischen Patrioten. Die mit den kriegsgerichtlichen Urteilen vom 8. und 29. September 1939 begangene Rechtsbeugung ist erst im Jahre 1998 festgestellt worden[42].

An dem rassebiologischen Vernichtungskrieg wirkte Lattmann in vielfältiger Hinsicht mit. Schon bei der Planung des Angriffskrieges hatte er vehement für ein Zurücktreten des „Rechtsempfindens hinter den Kriegsnotwendigkeiten“ plädiert und den Kommissarbefehl mitentworfen. Danach waren die sog. politischen Kommissare der Sowjetarmee „unauffällig (...) zu erschießen“[43]. Auf einer Besprechung im Kreis von Heeresführern am 19. Mai 1941 erläuterte Lattmann den Kommissarbefehl und den Barbarossa-Kriegsgerichtsbarkeits-Erlass mit der darin praktisch gewährten Straffreiheit für Verbrechen gegen Landeseinwohner und Kriegsgefangene. Aus Ortschaften, aus denen geschossen würde, seien „30 Mann zu erschießen“[44].

Im Jahre 1949 fand Lattmann eine Anstellung als Amtsgerichtsrat, dann als Oberamtsrichter in Clausthal-Zellerfeld. Das war natürlich weit unter seinem Rang als Generalrichter. Diese Selbsteinschätzung seiner Qualifikation teilten seine neuen Dienstvorgesetzten: „Für Strafsachen ist er dadurch besonders qualifiziert, dass er seit dem 1. März 1934 bis zum Zusammenbruch in der Heeresjustiz beschäftigt war, und zwar seit 1. Oktober 1942 als Reichskriegsgerichtsrat. Diese seine mehrjährige Tätigkeit am Reichskriegsgericht dürfte ihn für ein Mitglied des Strafsenates des Bundesgerichtes besonders qualifizieren“. Er habe sich als Strafrichter in Clausthal-Zellerfeld „erneut bewährt“. Dr. Lattmann sei „eine saubere, eindrucksvolle Persönlichkeit, die nicht nur durch gründliche juristische Durchbildung, sondern durch hohe menschliche Qualitäten, insbesondere Zuverlässigkeit und Charakterstärke und Entschlussfreudigkeit ausgezeichnet ist“[45].

Ordensauszeichnung für einen Protagonisten des NS-Massenmords

Lattmann ging dann doch nicht zum Bundesgerichtshof. Freilich war die Militärjustiz dort auch ohne ihn zahlreich vertreten. Zu den zehn allein in der Zeit bis zum 30. Juni 1935 zu Richtern am Bundesgerichtshof ernannten ehemaligen Wehrmachtsjuristen gehörte auch Ernst Mantel[46]. Als er sich am 31. August 1959 vorzeitig pensionieren ließ, verlieh ihm Bundespräsident Theodor Heuss das Große Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland. Dies geschah in Kenntnis der Taten Mantels in der Zeit bis 1945.

Mantel hatte sich den Nationalsozialisten frühzeitig angedient. Um sich im Sinne der NS-Ideologie zu qualifizieren, ließ er sich in den Jahren 1933 und 1934 zum Sondergericht München, danach als Untersuchungsrichter des Volksgerichtshofs abordnen. Beim Ausfüllen seines Personalfragebogens brüstete er sich damit, dass er 1920 wegen Groben Unfugs, begangen durch „Ankleben von Zetteln antisemitischen Inhalts“ mit einer Geldstrafe belegt worden war. Nach seinem Übertritt zum 1. Juni 1937 in den Heeresjustizdienst wechselte er 1938 in die Heeresrechtsabteilung (HR), wo er es an führender Stelle bis zum Generalrichter brachte. Auch er wirkte an der Durchsetzung der Todesurteile gegen die Verteidiger der Danziger Post mit. Als engster Mitarbeiter des HR-Leiters Eugen Müller steht Mantel in dringendem Verdacht, an der Ausarbeitung des Kommissarbefehls mitgewirkt zu haben. Jedenfalls schworen er und Eugen Müller schon am 10. Juli 1941 auf einer Kommandeurbesprechung die noch widerstrebenden Generale auf den Kommissarbefehl ein[47].

Während sein Kollege Meier-Branecke die Todesurteile der Kriegsgerichte des Heimatheeres bearbeitete, war Mantel mit der Begutachtung von Todesurteilen des Feldheeres befasst. Noch am 29. April 1945 schlug er vor, das Gnadengesuch eines „Wehrkraftzersetzers“ abzulehnen und stattdessen den Verurteilten an die Gestapo zu überstellen, also ins Konzentrationslager zu überweisen.

Erst im Jahre 1957 begann Mantel die Vergangenheit einzuholen. In dem Schwurgerichtsprozess gegen den Generalfeldmarschall Ferdinand Schörner wegen der von ihm befohlenen Erschießungen hatte die Verteidigung Ernst Mantel als Zeuge dafür aufgeboten, dass die Kriegsrichter keine Möglichkeit gehabt hätten, von den angeblich zwingenden Standrechtsvorschriften abzuweichen. Das Schwurgericht München ließ Mantel unvereidigt, weil er, seit dem 1. Mai 1944 im Truppensonderdienst als Heeresrichter eingesetzt, der Mitwirkung an den Standrechtsurteilen selbst verdächtig war[48]. Über die Revision des in München zu 4 ½ Jahren Zuchthaus verurteilte Ferdinand Schörner hätte Mantel mitentscheiden müssen. Wohl nur deshalb war er als Bundesrichter nicht mehr zu halten. Deshalb trat er im Jahre 1959 „aus Gesundheitsgründen“ in den Ruhestand, unter gleichzeitiger Ehrung durch die Ordensverleihung.

Ein schwer durchlebtes Richterschicksal

Zu den vielen nach 1945 in Schlüsselpositionen weiterwirkenden Militärjuristen gehörte auch ein Kollege Ernst Mantels, Dr. Ernst Kanter. Angeblich um dem Einfluss der Parteidienststellen auf die Ziviljustiz zu entgehen, wechselte Kanter[49] zur Wehrmachtsjustiz über. Nach einer Tätigkeit in der Heeresrechtsabteilung ließ er sich als Reichskriegsgerichtsrat zum Reichskriegsgericht versetzen. Unter seiner Mitwirkung ergingen dort auch mehrere Todesurteile gegen Kommunisten und Zeugen Jehovas, die den Kriegsdienst verweigert hatten. Nach Hubert Schorn[50] trug er „die Last seines richterlichen Amtes nur deshalb weiter, weil er hoffte, mit dem ganzen Einsatz seiner Persönlichkeit Ungerechtigkeiten begegnen und harte, unbegründete Strafen abwenden zu können.“ Weil er dazu schließlich „keine Möglichkeit mehr sah“, ließ er sich im Februar 1943 vom Reichskriegsgericht wegversetzen. Was nach seinem Apologeten Hubert Schorn in der damaligen Zeit ein Ausdruck „höchsten Mutes“ war, war tatsächlich die Beförderung zum Generalrichter und Einsetzung als Chefrichter der deutschen Truppen in Dänemark. Zu seinen Aufgaben gehörte nun neben der allgemeinen Dienstaufsicht auch die Bestätigung der zahlreichen Todesurteile gegen dänische Widerstandskämpfer und deutsche Soldaten. In den Ernst Kanter unterstellten Gefängnissen sind ungefähr 402 Dänen ermordet worden. Mit dem Dienstantritt Kanters nahm die bisher milde Praxis der Kriegsgerichte ein rasches Ende. In enger Zusammenarbeit mit dem Reichskommissar, dem NS-Obergruppenführer Werner Best wurden unter Kanter 103 dänische Widerstandskämpfer zum Tode verurteilt[51]. Was nach Kriegsende Anlass für ein Strafverfahren wegen Mordes und andere Verbrechen hätte sein müssen, war nach Hubert Schorn „ein schwer durchlebtes Richterschicksal, nur tragbar im Vertrauen auf Gott und auf die Gewissheit, dem richterlichen Eide im Kampfe für Recht und Gerechtigkeit die Treue gehalten zu haben (...). Das geschlossene Bild einer Richterpersönlichkeit, eines wirklich königlichen Richters“. Im Jahre 1950 trat Kanter, bald zum Ministerialdirigent befördert, in das Bundesjustizministerium ein. Dort war er maßgeblich mit der Prüfung der gegen NS-Juristen erhobenen Vorwürfe und dem Entwurf des ersten Amnestiegesetzes befasst. Gleichzeitig versuchte er im Sinne der Wünsche von Werner Best auf eine weitgehende Straffreiheit für NS-Gewaltverbrechen hinzuwirken[52]. Dagegen widersetzte er sich im Jahr 1957 einer Amnestie für im Rahmen der politischen Justiz verurteilte Kommunisten[53]. Im Jahre 1958 gelangte er endlich an den Bundesgerichtshof als Präsident des für politische Strafsachen zuständigen und insbesondere mit Strafverfahren gegen Kommunisten befassten Dritten Strafsenats. Erst auf massiven öffentlichen Druck ließ Kanter sich im September 1959 „aus gesundheitlichen Gründen“ in den Ruhestand versetzen.

Von der „segensreichen“ Tätigkeit der Wehrmachtsjustiz

Die meisten Kriegsrichter verlegten sich hinsichtlich ihrer Vergangenheit auf Schweigen und überließen ihre Rechtfertigung anderen. Zu den Ausnahmen gehörte der spätere Marburger Landgerichtspräsident Otfried Keller[54]. In seinen Lebenserinnerungen[55] berichtet er mit unverhohlener Genugtuung über seine Tätigkeit als Divisionsrichter und damit in einer gehobenen Position, die neben vielen eigenen Urteilen auch die Überprüfung und Bestätigung der Keller unterstellten Kriegsrichter umfasste. Diese Tätigkeit stellte er in den Mittelpunkt seiner Erinnerungen, „zum einen weil ich mit Freude, Stolz und Dankbarkeit an diese Jahre zurückdenke, zum anderen um damit eine gerechtere Beurteilung einer Zeit zu ermöglichen, deren Darstellung augenblicklich in erschreckendem Umfang von ideologisch indoktrinierten und Pseudo-Wissenschaftlern, Hobbyforschern und Enthüllungsjournalisten betrieben wird.“ Folgt man seiner Darstellung, bestand die Tätigkeit eines Divisionsrichters und überhaupt der allermeisten anderen Kriegsrichter nahezu ausschließlich in der Verhängung maßvoller Freiheitsstrafen, die mit extrem seltenen Ausnahmen, auch in Fällen von Wehrkraftzersetzung, Selbstverstümmelung usw. zur Bewährung ausgesetzt wurden. Unter welchen lebensgefährlichen und grausamen Bedingungen die „Bewährung“ erfolgte, erfährt man nichts.

Vom militärischen Denken lösen konnte Keller sich auch nach Kriegsschluss nicht. Als das Bundesverteidigungsministerium für den damals möglich erscheinenden Dritten Weltkrieg eine neue Kriegsgerichtsbarkeit nach altem Muster installieren wollte[56], meldete er sich sofort freiwillig. Als Major der Reserve wurde er in den Monaten 1958 bis 1962 „auf dem Höhepunkt seiner Laufbahn (...) noch einmal, was ich zu dem Beginn über fast ein Jahrzehnt und im Grunde wohl auch geblieben war: Richter und Soldat“.

Einem solchen Verteidiger der Wehrmachtsjustiz musste denen, die eine Aufhebung der Todesurteile gegen Kriegsdienstverweigerer und Deserteure als unerträglichen Traditionsbruch ansahen, hoch willkommen sein. Von der CDU/CSU-Fraktion zum Gutachter bestellt, verteidigte Keller am 29. November 1995 vor dem Rechtsausschuss des Bundestages die Wehrmachtsjustiz als „echtes Organ der Rechtspflege“ mit einem „rechtsstaatlichen Verfahren“, das sich für die Angeklagten „segensreich“ ausgewirkt habe[57]. Während des Hearings musste man Keller an seine eigenen Todesurteile erinnern.

Im Weltkrieg liegt die Geburtsstunde des Führertums

Keinen Anlass, über seine Vergangenheit als Kriegsrichter zu schweigen, sah auch Carl Friedrich Ule[58]. Ule, der im Jahre 1940 von der Ziviljustiz zur Marinekriegsjustiz übergetreten war, von Anfang 1943 bis 1945 als Geschwaderrichter Vorgesetzter des Marinekriegsgerichts in Trondheim, zwischendurch auch am Kreiskriegsgericht amtiert hatte, beschreibt sich in seinen Lebenserinnerungen[59] selbst als idealen Richter, der nur „Gutes“ bewirkt, jedenfalls immer das „Schlimmste“ verhindert hat. Auch er möchte „keinen einzige Abschnitt“ seiner Tätigkeit im Dritten Reich „missen“. Die Behauptung einer Willfährigkeit der Wehrmachtsjustiz ist für ihn eine bloße Legende. Von irgendwelchen Einwirkungen der Justizverwaltung auf die Rechtssprechung sei nichts zu bemerken gewesen. Der Verfasser erinnert sich an keinen einzigen Fall, in dem eine neue politische Lage eine Rolle gespielt habe.

Zu seiner Tätigkeit, „an die er gern zurückdenkt“, rechnet Ule ersichtlich auch seine schriftstellerischen Aktivitäten. Mit einer Fülle von Schriften hatte er sich zum nationalsozialistischen Führerstaat und zur Volksgemeinschaftsideologie bekannt. Der Schluss seiner Habilitationsschrift[60] bot dem im Jahre 1940 vorsichtshalber erst im Abordnungsverhältnis zur Marinejustiz Übergetretenen die Gelegenheit zu einem Doppelbekenntnis: „Im Krieg gilt nicht der bloße Befehlshaber, sondern der Führer. Deshalb liegt auch im Weltkriege die Geburtsstunde des nationalsozialistischen Führertums.“ Für Ule war „das schlichte Geheimnis aller Führung (...) dass einer vorausgeht, aber vorausgeht mit einer Art vorauszugehen, das die anderen nicht anders können als nachfolgen.“

Während mit wenigen Ausnahmen ihm aus seiner Kriegsrichtertätigkeit kein Fall in Erinnerung geblieben ist, „der mich als Mensch, Richter oder Jurist besonders berührt hat“, erfahren wir immer wieder von den von Ule in Frankreich und anderen Orten besuchten Restaurants und dort verzehrten Köstlichkeiten und den anderen Annehmlichkeiten und Privilegien, die den einfachen Soldaten allerdings nicht zur Verfügung standen. Seine Mitwirkung an der Aburteilung eines „Sabotageaktes“ durch das Reichskriegsgericht in Eckernförde erschien Ule nicht bemerkenswerter als der ihm bei dieser Gelegenheit ermöglichte „Abstecher“ nach Kiel, seinem zeitweiligen Studienort (?). Den im Jahre 1942 gefassten Entschluss, aus dem bloßen Abordnungsverhältnis nun wieder in den aktiven Marinejustizdienst einzutreten, bezeichnete er als „Flucht in die Wehrmacht“, „nach Gottfried Benn (...) die aristokratische Form der Emigration“. Ihm sei klar geworden, dass für einen unabhängigen Menschen wie ihn nach dem Kriege kein Platz mehr in der Ziviljustiz sein würde. Nach dem Desaster in Stalingrad hielt er es wiederum für opportun, seine Aktivierung in das Abordnungsverhältnis eines Reserverichters zurückzuverwandeln (was an der tatsächlich ausgeübten Funktion als Kriegsrichter nichts änderte). Die Erkenntnis der bevorstehenden Niederlage hinderte ihn nicht, noch in den letzten Apriltagen des Jahres 1945 an der Verurteilung von zwei nach einem Fluchtversuch wegen Zersetzung der Wehrkraft verurteilten Matrosen und an der Hinrichtung mitzuwirken. Ein Wort des Bedauerns fand er dafür später nicht. Als „bedrückend empfand er nur die im Winter in Nordnorwegen herrschende Dunkelheit. „Eine schwere Zeit“ war es ja nur für ihn. Die Lebenserinnerungen Ules kennzeichnen ihn als einen selbstbezogenen, selbstgerechten Menschen, für den die berufliche Karriere immer im Vordergrund gestanden hat.

Nach dem Krieg avancierte Ule zum Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg. Als seine Erwartung, zum Präsidenten dieses Gerichts befördert zu werden, fehlschlug, wechselte er als Professor und langjähriger Rektor an die Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Regelmäßig, zum sechzigsten, siebzigsten und achtzigsten Geburtstag ließ er sich mit Festschriften ehren. Dissonanzen gab es erst 1995, als sein Nachfolger und früherer Schüler Professor Helmut Quaritsch zum fünfzigsten Jahrestag des 30. Januar 1933 den Emeritus zu einem Festvortrag eingeladen hatte. Als einer der bedeutendsten Juristen der Bundesrepublik und als Zeitzeuge sei Ule wie kaum ein anderer dazu geeignet. Auf den Protest der Hörerschaft der Hochschule musste der Vortrag abgesagt werden[61]. Der Gedanke, dass tausende von Juristen ihre verwaltungsrechtliche Prägung durch Juristen von der Mentalität eines Carl Friedrich Ule erhalten haben, berührt merkwürdig. Allerdings war Ule unter den Juristen der NS-Zeit nicht der einzige, der in den Jahrzehnten nach 1945 die Ausbildung der Juristen maßgeblich mitgestaltet hatte.

Schlussbemerkung

Von den ca. 2.500 bis 2.800 Kriegsrichtern des Zweiten Weltkrieges haben fast alle den Krieg wohlbehalten überstanden. So lebensbedrohlich ihre Tätigkeit für ihre Angeklagten war, so ungefährlich war ihre fernab von der Front verrichtete Tätigkeit für sie selbst. Der bloße Hinweis eines Frontsoldaten auf die ungleich höhere Lebenserwartung von Generälen und Kriegsrichtern hätte diesen allerdings selbst vor das Kriegsgericht gebracht[62].

Zu ihrer Rechtfertigung bemühten die Militärjuristen und ihre Apologeten ein ganzes Bündel von Entlastungsstrategien. Ein wahrheitswidriges Bild ihrer Tätigkeit konnten die Militärjuristen umso leichter zeichnen, als der allergrößte Teil der kriegsgerichtlichen Akten bei einem Bombenangriff auf das Militärarchiv in Potsdam im April 1945 vernichtet worden war. Die noch an den einzelnen Gerichtsorten befindlichen Akten hatten sie mit wenigen Ausnahmen bei „Feindannäherung“ selbst verbrannt. Für das methodische Vorgehen bei der Wahrheitsfindung nahmen sie das Prinzip des „Dabei gewesenen“ in Anspruch. Niemand könne urteilen, der nicht „dabei gewesen“ sei.

Auch in der Geschichtswissenschaft ergriffen die Militärjuristen die Deutungshoheit, sogar mit amtlicher Hilfe: Über viele Jahre hinweg war das Bild der Militärjustiz beherrscht von dem ursprünglich als Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte in Auftrag gegebenen, in Zusammenarbeit mit den führenden Militärjuristen erarbeiteten und nach dem Tod des Verfassers von Erich Schwinge herausgegebenen Buch von Peter Otto Schweling[63].

In der Argumentation der Militärjuristen spielte der Begriff der „inneren Emigration“ eine große Rolle. Danach hatten sie sich für den Übertritt zur Wehrmachtsjustiz entschlossen, um der in der Ziviljustiz zunehmenden Einwirkung der NSDAP zu entgehen. Wie sehr die Politik, vor allem in den Schnittstellen von nationalkonservativer und nationalsozialistischer Ideologie, sie längst erfasst hatte und wie sehr ihr Handeln vom Karrieredenken beherrscht war, konnten sie in ihrer Selbstgewissheit nicht reflektieren. Tatsächlich konnte die Justiz deshalb so gut innerhalb des NS-Systems funktionieren, weil ihre Richter mit dem Bewusstsein leben konnten, dass irgendwelche parteipolitischen Gesichtspunkte in ihrer Tätigkeit keine Rolle spielten. Weil sie gewissermaßen mit der „Schere im Kopf“ im vorauseilenden Gehorsam handelten, bedurfte es keiner massiven Einwirkung von außen, um die Justiz auf die nationalsozialistischen Ziele auszurichten.

In ihrer scheinbar unpolitischen Grundauffassung lebten die Militärjuristen in einer Scheinwelt von Paragraphen und Begriffen, ohne zu bemerken, wie sehr sie die Rechtsanwendung den Wünschen der Machthaber angepasst hatten. Der gelegentlich durchsickernden Wahrheit mit den vielen Todesurteilen versuchten sie mit der sog. Positivismustheorie zu begegnen. Was angeblich bloßer Gesetzesgehorsam war, war aber tatsächlich eine Gesetzauslegung im Sinne einer herrschenden Meinung. „Was damals Recht war“ (Filbinger) hatten sie selbst mitgestaltet.

Konnte man ihnen, wie bei den in den Rechtsabteilungen (WR, HR usw.) tätigen Juristen, die Mitarbeit an den Unrechtsnormen nachweisen, versuchten sie, die Verantwortung auf Hitler, Keitel und andere Weisungsgeber abzuwälzen. Ähnlich wie der Generalfeldmarschall Wilhelm Keitel, zogen sie sich darauf zurück, dass sie die höherenorts gefällten Entscheidungen „nur in eine Form“ gebracht hätten. Gerade dadurch, dass sie die zunächst nur mündlich geäußerten Machtsprüche Hitlers mit dem Schein juristischer Korrektheit versahen, unterstützen sie ihn besonders wirksam.

Zu dem Rechtfertigungsarsenal gehörte auch die Behauptung, man habe mitgemacht, um Schlimmeres zu verhüten. Sie seien im Amt geblieben, um die Eigenständigkeit der Kriegsgerichtsbarkeit zu wahren, um „zu retten, was zu retten war“. Dazu, dass Rudolf Lehmann, der Chef von WR, angesichts der immer größeren Zumutungen Hitlers sein Amt nicht zur Verfügung stellte, heißt es: „Sein Schicksal war es, die schwere Last dieses Amtes im Kriege zu tragen“[64]. In die gleiche Richtung geht der Versuch, eindeutig nationalsozialistische Äußerungen in Veröffentlichungen als bloße Maßnahme der „Tarnung“ hinzustellen (diesen Passus evtl. streichen). Letztlich erklärten die Militärjuristen sich selbst zu Opfern des Nationalsozialismus, in einer „seelischen Not- und Leidenszeit der Richterschaft“[65].

Gott als Anrufungsinstanz

Wiederholt bemühten die Militärjuristen und ihre Apologeten Gott als Anrufungsinstanz, um die Reinheit ihres Gewissens zu beweisen. Nach dem unter Mitwirkung des ehemaligen Oberstrichters Ernst Mantels ergangenen Huppenkothen-Urteil waren durch die Aufgabe, über die Strafbarkeit von Todesurteilen gegen Widerstandskämpfer zu entscheiden, „die Grenzen dessen berührt, was mit den Mitteln irdischer Rechtssprechung entschieden werden kann“[66].

Ähnlich hatte im Zusammenhang mit den Prozessen gegen die „Euthanasie-Ärzte“ der Strafrechtsprofessor Hellmut von Weber dafür plädiert, die Angeklagten einer strafrechtlichen Beurteilung gänzlich zu entziehen. Sie hätten sich in einer „tragischen Pflichtenkollision“ befunden: „Die Lösung derartiger Konflikte kann nur vom Absoluten her im Gewissen gefunden werden; sie muss der Einzelne mit seinem Gott ausmachen. Die Rechtsordnung gibt für ihre Lösung keinen Maßstab.“ Deshalb nahm von Weber einen „Mangel der Zuständigkeit der Strafgerichte an[67].

In ähnlich diffusen Erwägungen erging sich das Landgericht Hamburg in dem Verfahren gegen die Marinerichter Petersen und Holzwig wegen der am 9. Mai 1945, also nach der endgültigen Kapitulation, in der Geltinger Bucht ergangenen Todesurteile. Das freisprechende Urteil vom 27. Februar 1953 beginnt mit der an den Römerbrief von Paulus anknüpfenden Überlegung, dass das göttliche Gesetz allen Menschen ins Herz geschrieben und dass die Unterscheidung zwischen Recht und Unrecht eine Gewissensentscheidung sei, um dann den Freispruch mit der Aussage des als Zeugen vernommenen Chefs der Marinerechtsabteilung, des Admiralstabsrichters Joachim Rudolphi zu begründen, es sei gelungen, den Einfluss der Partei von der Marinejustiz ganz fernzuhalten. Zu einer Überbewertung der Disziplin innerhalb einer Kriegsjustiz könne es auch aus rein militärischen, nicht nationalsozialistischen Gründen gekommen sein. Das zeigten Beispiele aus der römischen und der preußischen Geschichte in aller Deutlichkeit, so etwa der Fall des Prinzen von Homburg oder die Tat des Konsuls T. Manilius Torquatus im lateinischen Krieg, der seinen eigenen Sohn wegen Ungehorsams hinrichten ließ[68].

Ebenso wie kein einziger Wehrmachtsoffizier wegen noch so schwerer Verbrechen verurteilt worden ist, sind auch sämtliche Militärjuristen straffrei davongekommen. Die wenigen vor deutschen Gerichten eingeleiteten Verfahren gegen Kriegsrichter[69] endeten sämtlich mit Freispruch. In den Urteilsbegründungen übernahmen die Gerichte unreflektiert die Perspektive der Angeklagten. Als Argument für die Notwendigkeit harter Strafen erscheinen immer wieder der Krieg und das Erfordernis, „die Disziplin unbedingt zu wahren“, ohne Rücksicht auf die Völkerrechtswidrigkeit des Angriffskrieges und die unter seinem Deckmantel verübten Verbrechen, ohne Rücksicht auch auf das bereits eingetretene Kriegsende.

Gegen die Spitzenjuristen der Wehrmachtsjustiz ist in der Bundesrepublik nie ernsthaft ermittelt worden. Dass eine ohnehin desinteressierte Öffentlichkeit überhaupt etwas über die Tätigkeit der Wehrmachtsrechtsabteilung erfahren hat, haben wir allein dem amerikanischen Militärgerichtshof zu verdanken, der den Chef von WR Lehmann zu 7 Jahren Haft verurteilt hat[70]. Darin hatten die amerikanischen Juristen in vorbildlicher Klarheit erkannt, dass Abschwächungen mehr kosmetischer Art, die die Beamten von WR in die von Hitler und anderen Stellen gewünschten Unrechtsnormen eingebracht hatten, den Schuldvorwurf nicht entkräften konnten. Diesen Vorschriften sei ihre Bösartigkeit nicht dadurch genommen worden, dass man ihnen „mittels einer verkrampften Rechtskonstruktion (...) einen Anschein von Rechtmäßigkeit geben und sie somit zur Veröffentlichung geeignet machen könnte (...). Die Strafbarkeit besteht in der grundsätzlich unerlässlichen Arbeit, die ein Stabsoffizier dadurch leistet, dass er das rechtswidrige Ganze in eine praktisch wirksame Form fasst.“

Die Staatsanwaltschaft Kassel, die das einzige deutsche strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen hohe Wehrmachtsjustizbeamte geführt hat[71], stellte die Dinge auf den Kopf: „Die höchst komplexe Arbeitsweise der Wehrmachtsjustiz macht es unmöglich, heute noch einen kausalen, historisch erkennbaren ‘Tatbeitrag’ einzelner Mitarbeiter des Oberkommandos der Wehrmacht (...) zu den Erlassen und Befehlen Hitlers zu ermitteln.“ Die kritisierten Unrechtsnormen seien „eindeutig dem Gehirn Hitlers entsprungen“. Soweit man diesen Befehl überhaupt als völkerrechtswidrig ansehen dürfe, seien allein Hitler oder Himmler dafür verantwortlich zu machen. Die Mitarbeiter der Wehrmachtsrechtsabteilung seien „bestrebt gewesen, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um den Erlass abzumildern.“ Ihnen sei es „zu verdanken, das der Nacht- und Nebel-Erlass“ zumindest als zulässige Repressalie gelten könne. Mit diesem juristischen Kopfstand hat die Staatsanwaltschaft Kassel die besondere Mitwirkung der Juristen in einem Unrechtsstaat in eine widerständige Handlung umgedeutet. Der spezifische Tatbeitrag der Juristen besteht aber gerade darin, dass sie mittels ihrer Sprachgewalt Unrecht gewissermaßen „verrechtlichen“, vor dem Unrecht eine Legalitätsfassade errichten. Die Tatsache, dass kein Staat, auch kein Unrechtsstaat, ohne ein arbeitsteiliges Zusammenwirken aller Institutionen funktionieren kann, überstieg das Vorstellungsvermögen der Kasseler Juristen. Ohnehin stützten sie sich anstelle eigener Gedankenarbeit ausdrücklich auf eine bei dem reaktionären militaristischen Würzburger Rechtsprofessor Friedrich August Wilhelm von der Heydte entstandene Doktorarbeit[72]. Um zu ihren befremdlichen Ergebnissen zu kommen, brauchte die Staatsanwaltschaft Kassel für das in den Jahren 1965 bis 1972 von der Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg bereits gründlich vorbereitete Verfahren mehr als 11 Jahre (1972-1983). So konnte sie das Verfahren gegen den inzwischen im 90. Lebensjahr stehenden Erich Lattmann zusätzlich wegen Verhandlungsunfähigkeit infolge „allgemeiner körperlicher Hinfälligkeit“ einstellen.

Als bloße Pflichtübung bearbeitet wurde auch ein Disziplinarverfahren, das gegen Werner Hülle nach seinem jämmerlichen Auftritt als Zeuge im Schörner-Prozess angesichts des öffentlichen Aufsehens eingeleitet werden musste[73]. So blieb auch die Mitverantwortung Hülles für die Erschießung so vieler Deserteure noch bei Kriegsende ungesühnt.

Es blieb nicht nur bei der Straflosigkeit der Militärjuristen. Die meisten von ihnen fanden alsbald auch wieder eine Anstellung in der Justiz. Das bestärkte sie in ihrem unbeschwerten Gewissen. Die „Tatsache, dass unverhältnismäßig viele ehemalige Wehrmachtsrichter recht bald in Schlüsselstellungen aufgerückt sind, zeige doch, dass in der Wehrmachtsjustiz gute Kräfte sachliche Arbeit geleistet haben“[74].

60.040 Zeichen einschließlich der Fußnoten

 


[1] Persönliche Mitteilung Dr. Hans Meier-Branecke an den Verfasser am 22.02.1980.

[2] Geb. 04.07.1900, gest. 10.04.1981.

 

 

 

[3] Angaben von Dr. Meier-Branecke als Zuhörer eines Vortrages in Braunschweig am 27.02.1980.

 

[4] Schreiben Dr. Fritz Sack v. 01.09.1943, nach Norbert Haase, Das Reichskriegsgericht und der Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft. Berlin 1993, S. 64.

 

[5] Eigene Angaben von Dr. Hans Meier-Branecke bei der Podiumsdiskussion im Deutschen Theater Göttingen am 08.11.1981, Westdeutscher Rundfunk 3 v. 10.11.1981, im Originalton abzuhören unter www.forumjustizgeschichte.de/Tondokumente.1.62.O.html

 

[6] Vgl. Anm. ...  .

 

[7] Des Ersatzheeres (Heimatheer).

 

[8] Vgl. Hans-Ulrich Ludewig/Dietrich Kuessner, „Es sei also jeder gewarnt“. Das Sondergericht Braunschweig 1933-1945. Braunschweig 2000, S. 240 f, 242 ff.

 

[9] Vgl. Helmut Kramer/Wolfram Wette (Hrsg.), Recht ist, was den Waffen nützt. Berlin 2004, S. 290.

 

[10] Otto Peter Schweling, Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus. Marburg 1977. Vgl. Dazu Detlef Garbe, „In jedem Einzelfall bis zur Todesstrafe“. Der Militärstrafrechtler Erich Schwinge. Hamburg 1989, S. 64 ff.

 

[11] U. a. Braunschweiger Zeitung v. 06.06.1972 und 20.07.1977.

 

[12] Die Rechtsabteilungen des Oberkommandos der Wehrmacht und des Oberkommandos des Heeres amtierten im selben Gebäude in Berlin, Tirpitzufer ... .

 

[13] Im Entnazifizierungsverfahren des Dr. Werner Hülle vorgelegtes Schreiben von Elisabeth Korte v. 25.04.1947, Entnazifizierungsakten im Niedersächsischen Staatsarchiv Wolfenbüttel, Best. 351, Karton 198 Ost 12144.

 

[14] Bescheinigung Rechtsanwalt Dr. Rust v. 09.07.1946, bei den Entnazifizierungsakten, vgl. Anm. ...  .

 

[15] Dr. Werner Hülle, geb. 30.04.1903, gest. 16.01.1992. Zu Werner Hülle vgl. Ernst Klee, Das Personenlexikon des Dritten Reiches. Wer war was vor und nach 1945. Frankfurt 2003, S. 373 f.

 

[16] Vgl. Heinrich Dietz/Werner Hülle, Die Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche Reich. Berlin 1935, S. 13 f.

 

[17] Schon vorher hatte Hülle die Selbsternennung Hitlers zum „Obersten Gerichtsherrn“ in seiner „geschichtlich gewordenen Rede“ am 30. Juni 1934 begrüßt. Vgl. Werner Hülle, Deutsche Richterzeitung 1935, Heft 4, S. 101.

 

[18] Zeitschrift für Wehrstrafrecht 1937/1938, S. 3 f.

 

[19] Zur Entstehungsgeschichte des Barbarossa-Befehls vgl. Messerschmidt/Wüllner, Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Baden-Baden 1987, S. 206 ff. Christian Streit, Keine Kameraden. Stuttgart 1978, S. 33-44.

 

[20] Vgl. Helmut Kramer, in: Helmut Kramer, a. a. O., S. 220.

 

[21] Vgl. Kramer, in: Kramer, a. a. O., S. 222 f.

 

[22] Werner Hülle, Oldenburgs Weg in den Rechtsstaat. Festvortrag am 1. Oktober 1979. Oldenburg 1980, S. 10.

 

[23] Zit. nach Norbert Haase, in: Gert R. Ueberschär (Hrsg.), Hitlers militärische Elite, Bd. I. Darmstadt 1998, S. 154.

 

[24] Prof. Dr. Eberhard Schmidt, geb. 16.03.1891, gest. 17.06.1977.

 

[25] Die nach den Blattzahlen ursprünglich mehr als 100 Blatt umfassende Personalakte Eberhard Schmidts ist aus unbekanntem Grund bis auf 15 Seiten gelichtet worden.

 

[26] Vgl. Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich. Frankfurt 1959, S. 493 ff.

 

[27] Vgl. Fritz Wüllner, Die NS-Militärjustiz und das Elend der Geschichtsschreibung. 2. Aufl. Baden-Baden 1997, S. 350 ff. 542 ff, 549 ff; Richard Lange: Eberhard Schmidt, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 1977, S. 875.

 

[28] Alexander Mitscherlich, Ein Leben für die Psychoanalyse. München 19, S. ..   ; Frank Moraw, Warum der Terror bis zum letzten Tag funktionierte, in: Heidelberger Nachrichten Nr. 70 v. 24.03.1995, S. 21.

 

[29] Nach einem kurzen Zwischenaufenthalt an der Universität Göttingen übernahm Eberhard Schmidt im Jahre 1948 den Lehrstuhl von Gustav Radbruch in Heidelberg.

 

[30] Vgl. Hermann Weinkauff, Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus. Stuttgart 1968, S. ...    unter Anlehnung an eine Äußerung von Gustav Radbruch.

 

[31] Eberhard Schmidt, ......

 

[32] Fritz Wüllner geht von bis zu 50.000 Todesurteilen allein der Militärjustiz aus. Vgl. dazu Manfred Messerschmidt, Die Wehrmachtjustiz 1933-1945. Paderborn 2005, S. 160 ff.

 

[33] Vgl. Otto Peter Schweling, a. a. O., S. 92. – Zu Rudolf Lehmann vgl. Norbert Haase, in: Gert R. Ueberschär, a. a. O., S. 154 ff. – Das OKW-Urteil ist abgedruckt in: „Fall 12“. Das Urteil gegen das Oberkommando der Wehrmacht. Berlin 1960, S. 283 ff.

 

[34] Vgl. Eberhard Schmidt, Justiz und Publizistik, Tübingen 1968, S. 53.

 

[35] Vgl. Eberhard Schmidt, Monatsschrift für Deutsches Recht 1948, S. 382.

 

[36] Vgl. Eberhard Schmidt, Unabhängigkeit der Rechtspflege, a. a. O., S. 333, 236, 245, 248 f.

 

[37] Vgl. Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung, Teil I, 1. Aufl., Göttingen 1952, S. 220.

 

[38] Zit. nach Hans Wrobel, Justiz und Justizpolitik in Deutschland 1945-1949. Heidelberg 1989, S. 311 ff.

 

[39] Dr. Erich Lattmann, geb. 11.12.1894, gest. 1984. Zu Erich Lattmann vgl. Ernst Klee, a. a. O., S. 358.

 

[40] Vgl. Otto Gritschneder, Furchtbare Richter. Verbrecherische Todesurteile deutscher Kriegsgerichte, S. 52 f; Fritz Wüllner (Hrsg.), „... kann nur der Tod die gerechte Sühne sein“. Todesurteile deutscher Wehrmachtsgerichte. Baden-Baden 1997, S. 201 ff.

 

[41] Vgl. Dieter Schenk, Die Post von Danzig. Geschichte eines deutschen Justizmordes. Reinbek 1995, S. 92-95, 100, 103 ff, 161, 230, 246.

 

[42] Vgl. Beschluss des Landgerichts Lübeck v. 25.05.1958 – 3 AR 1/98.

 

[43] Vgl. Christian Streit, Keine Kameraden. Die Wehrmacht und die sowjetischenkriegsgefangenen 1941-1945. Bonn 1991, S. 44 ff, 316.

 

[44] Vgl. Christian Streit, a. a. O., S. 42, 49; Hamburger Institut für Sozialforschung a. a. O., S. 49.

 

[45] Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts Göttingen Meyerhoff unter Beitritt des Vizepräsidenten des OLG Celle Gerhard Erdsiek am 02.08.1951. – ein Ermittlungsverfahren gegen Lattmann wurde nach 19jähriger Verfahrensdauer am 16.12.1983 von der Staatsanwaltschaft Kassel wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt.

 

[46] Ernst Mantel, geb. 06.05.1897, gest. 20.11.1971. Zum Nachfolgenden vgl. Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Der Bundesgerichtshof – Justiz in Deutschland. Berlin 2005, S. 293, 320 ff; Ernst Klee, a. a. O., S. 390.

 

[47] Vgl. Kramer, in: Kramer/Wette (Hrsg.), a. a. O., S. 225.

 

[48] Der gleichfalls als Zeuge vernommene Werner Hülle blieb gleichfalls unvereidigt, weil er an der Erarbeitung der den Todesurteilen zugrunde gelegten Standrechtsnormen federführend beteiligt war.

 

[49] Ernst Kanter, geb. 08.08.1895, gest. 20.11.1979. Zu Ernst Kanter, vgl. Ernst Klee, a. a. O., S. 298.

 

[50] Vgl. Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich, Frankfurt 1959, S. 315, S. 313.

 

[51] Vgl. Ausschuss für Deutsche Einheit (Hrsg.), Wir klagen an. 800 Nazi-Blutrichter – Stützen des Adenauer-Regimes. Berlin 1959, S. 169 ff; Michael Greve, Der justitielle und rechtspolitische Umgang mit den NS-  Gewaltverbrechen in den Sechziger Jahren. Frankfurt 2001, S. 115 f. Zu Werner Best vgl. Ernst Klee, a. a. O., S. 45.

 

[52] Vgl. Norbert Frei, Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit. München 1996, S. 115.

 

[53] Vgl. Autorenkollektiv (Hrsg.), Staat ohne Recht. Des Bonner Staates strafrechtliche Sonderjustiz in Berichten und Dokumenten. Berlin 1959, S. 545.

 

[54] Otfried Keller, geb. 28.04.1911. Präsident des Landgerichts Marburg 25.10.1957-30.04.1976.

 

[55] Otfried Keller, Richter und Soldat. Ausschnitte aus einem Leben in bewegter Zeit. Marburg 1989. Das Vorwort begann Keller mit einem Zitat Goethes: „Nach der Arbeit wüsste ich nichts Angenehmeres, als mich des Vergangenen zu erinnern“.

 

[56] Vgl. Ulrich Vultejus, Kampfanzug unter der Robe. Kriegsgerichtsbarkeit des zweiten und dritten Weltkrieges. Hamburg 1984, S. 115 ff, 141 ff; Detlev Garbe, „In jedem Einzelfall ... bis zur Todesstrafe“. Der Militärstrafrechtler Erich Schwinge. Hamburg 1989, S. 96 ff.

 

[57] Vgl. Otto Gritschneder, Neue Juristische Wochenschrift 1996 (Heft 19), S. 1240.

 

[58] Carl Friedrich Ule, geb. 26.02.1907, gest. 17.05.1999. Zu Ule vgl. Ernst Klee, a. a. O., S. 635.

 

[59] Carl Friedrich Ule, Beiträge zur Rechtswirklichkeit im Dritten Reich. Berlin 1987.

 

[60] „Herrschaft und Führung im nationalsozialistischen Staat“, in: Verwaltungsarchiv Jahrgang 46 (1941), S. 143 ff und Jahrgang 47 (1942), S. 1 ff.

 

[61] Vgl. Peter v. Feldmann, Kritische Justiz 1983, S. 83 ff.

 

[62] Solche Andeutungen konnte ein Pazifist sich nicht einmal zu rechtstaatlichen Zeiten erlauben, vgl. Kramer, a. a. O., S. 95.

 

[63] Vgl. Peter Otto Schweling, a. a. O.; zur Entstehungsgeschichte vgl. Detlef Gerbe, a. a. O., S. 58 ff.

 

[64] Vgl. Schweling-Schwinge, Die deutsche Militärjustiz, S. 87, 90.

 

[65] Vgl. Hubert Schorn, a. a. O., S. 14.

 

[66] Urteil des BGH v. 19.06.1956, C. F. Rüter, Justiz und NS-Verbrechen, Bd. 13, Amsterdam 1975, S. 320 f.

 

[67] Hellmut von Weber, Die Pflichtenkollision im Strafrecht, in: Festschrift für Wilhelm Kisselbach, Hamburg 1947, S. 233 ff, 250.

 

[68] Urteil des LG Hamburg v. 27.02.1953, bei Jörg Friedrich, Freispruch für die Nazi-Justiz. Hamburg 1983, S. 162 f.

 

[69] Vgl. die bei Jörg Friedrich, a. a. O., S. 133-185 dargestellten Verfahren.

 

[70] Vgl. „Fall 12“, Das Urteil gegen das Oberkommando der Wehrmacht. Berlin 1960, S. 25 ff, 283 ff, 291.

 

[71] Verfahren der Staatsanwaltschaft Kassel 3 a J s 373/72 gegen Werner Hülle, Erich Lattmann und andere.

 

[72] Herrmann Dieter Betz, Das OKW und seine Haltung zum Landkriegsvölkerrecht im Zweiten Weltkrieg. jur. diss., Würzburg 1970. Zu von der Heydte vgl. Ernst Klee, a. a. O., S. 253. Betz hat seiner Dissertation eine ehrfürchtige Widmung an den General der Flieger Heribert Fütterer vorangestellt. Ähnlich apologetisch im Hinblick auf den Nacht- und Nebel-Erlass, darüber hinaus auf die gesamte Wehrmachtsjustiz, die gleichfalls bei von der Heydte entstandene Dissertation von Just Lock, die Ausschaltung und Beschränkung der deutschen ordentlichen Militärgerichtsbarkeit während des Zweiten Weltkrieges, jur. diss., Würzburg 1967.

 

[73] Vgl. Kramer, a. a. O., S. 222 f.

 

[74] Erich Lattmann nach Norbert Haase, a. a. O., S. 264.