Startseite

Das RBerG von 1935

Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (vom 13. Dezember 1935)

Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (vom 13. Dezember 1935)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1.

§ 1
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist.

§ 2
Die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten und die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter bedürfen der Erlaubnis gemäß § 1 nicht.

§ 3
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:

  1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Behörden, von Dienststellen der NSDAP. und ihrer Gliederungen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den der NSDAP angeschlossenen Verbänden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird;
  2. die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte und Patentanwälte;
  3. die Berufstätigkeit der Prozeßagenten (§ 157 Absatz 3 der Zivilprozeßordnung);
  4. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiete des Versorgungswesens durch die im § 48 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 1113) und durch die im § 83 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes (Reichsgesetzbl. 1935 I S. 21) bezeichneten Verbände sowie durch Personen, die auf Grund dieser Vorschriften als Bevollmächtigte oder Beistände in Versorgungssachen zugelassen sind;
  5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens in den in den §§ 56 und 60 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) bestimmten Grenzen;
  6. die Tätigkeit als Zwangsverwalter, Konkursverwalter oder Nachlaßpfleger sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben behördlich eingesetzter Personen;
  7. die Tätigkeit von Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie von genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörenden Genossenschaften betreuen.

§ 4
(1) Die Erlaubnis nach § 1 gewährt nicht die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in

  1. Steuersachen,
  2. Monopolsachen,
  3. Devisensachen und Angelegenheiten der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816),
  4. sonstigen von Behörden der Reichsfinanzverwaltung verwalteten Angelegenheiten.

(2) Für die im Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Angelegenheiten sind die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 257) und des Artikels 2 § 2 dieses Gesetzes maßgebend. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen wird besonders geregelt (Artikel 5 Abs. 1 dieses Gesetzes).

(3) Die Befugnis zur Hilfeleistung auf den im Absatz 1 bezeichneten Gebieten ermächtigt nicht zur Rechtsbesorgung in sonstigen Angelegenheiten.

§ 5
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,

  1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
  2. daß öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Bücherrevisoren in Angelegenheiten, mit denen sie beruflich befaßt sind, auch die rechtliche Bearbeitung übernehmen, soweit diese mit den Aufgaben des Wirtschaftsprüfers oder Bücherrevisors in unmittelbarem Zusammenhang steht;
  3. daß Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen.

§ 6
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen ferner dem nicht entgegen,

  1. daß Angestellte Rechtsangelegenheiten ihres Dienstherrn erledigen;
  2. daß Angestellte, die bei Personen oder Stellen der in den §§ 1, 3 und 5 bezeichneten Art beschäftigt sind, im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses Rechtsangelegenheiten erledigen.

(2) Die Rechtsform des Angestelltenverhältnisses darf nicht zu einer Umgehung des Erlaubniszwangs mißbraucht werden.

§ 7
Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden.

§ 8
Wer, ohne im Besitz der nach diesem Artikel erforderlichen Erlaubnis zu sein, fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt oder gegen ein Verbot der im § 7 Satz 2 bezeichneten Art verstößt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 2 (Änderung der Reichsabgabenordnung / Geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerlichen u.ä. Sachen)

Art. 3 (Änderung von § 35 Absatz 3 Gewerbeordnung)

Art. 4 (Ausschluss von Entschädigungsansprüchen)

Art. 5 (Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsvorschriften)

Art. 6 (Inkrafttreten und Übergangsvorschriften)

 

Aus der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes

(vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1481)

§ 5. Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt.

§ 11. (2) Das Gesuch ist bei dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden soll. Außer den im § 8 bezeichneten Belegen sind dem Gesuch ein handschriftlicher Lebenslauf sowie Nachweisungen über die Staatsangehörigkeit und die Abstammung des Nachsuchenden beizufügen.

Von der weiteren Darstellung wurde abgesehen